Über die Volksbühne
Als die Friedberger Volksbühne im November 1958 mit der Komödie „Die Preußen kommen“ startete, war es das Anliegen des Vereins, „den Mitgliedern auch in Friedberg bestes Theater zu bieten“. Volksbühnen sind ein Relikt der Arbeiterbewegung. Auch die „kleinen Leute“ sollten anspruchsvolle Kultur genießen können. Daran hat sich in 60 Jahren nichts geändert. Statt nach Frankfurt oder Gießen fahren zu müssen, erleben die Zuschauer auch in Friedberg exzellente Aufführungen.
Die Liste großer Schauspieler, die in der Stadthalle ein Gastspiel gaben, ist lang: Will Quadflieg, Günther Strack, Götz George, Jürgen Prochnow, Ellen Schwiers, Marion Kracht, Martin Semmelrogge, Volker Lechtenbrink, Götz Otto, Ron Williams – das sind nur ein paar Namen, die einem spontan einfallen. Und mit allen sind magische Momente verbunden, die den Atem stocken ließen oder die Lachmuskeln strapazierten. Das Publikum hat dies über all die Jahre goutiert. Die Zuschauer kommen aus der gesamten Umgebung, aus Schotten, Ortenberg, Büdingen oder noch weiter her.
Seit Dezember 2018 befand sich der Friedberger Volksbühnenverein in der Liquidation. Nachdem kein Nachfolger für den Vorsitzenden Alt-Bürgermeister Michael Keller gefunden worden war, strich der alte Vorstand die Segel. Aus und vorbei. Aber es gab ein Hintertürchen. Finde sich noch jemand, der die Vereinsführung übernehme, werde die Liquidation rückgängig gemacht, hatte Keller im Februar gesagt.
Im Mai 2019 fand eine erneute Mitgliederversammlung statt: Erster Punkt auf der Tagesordnung: Die Liquidation wird gestoppt. Zweiter Punkt: Vorstandswahl. Bernd Baier trat an. Vor anderthalb Jahren war er Kandidat der Linken bei der Bürgermeisterwahl. „Werde ich diesmal gewählt, nenne ich mich Intendant“, scherzte Baier. Die Organisation von Kulturveranstaltungen ist ihm nicht fremd. Der Bilanzbuchhalter war in leitender Position bei der Alten Oper Frankfurt beschäftigt, ist Gründungsmitglied des Theaters Altes Hallenbad.
Dort lernte Baier Marc Rohde kennen. Der Bankkaufmann, zuletzt als Teamleiter bei der Deutschen Börse beschäftigt, ist Theatermensch durch und durch, stand als Statist mit Axel Prahl auf der Bühne, spielte in einem Orchester, arbeitet im Nebenjob für ein österreichisches Opernmagazin und war sechs Jahre lang Geschäftsführer der „Theater Altes Hallenbad gGmbH“. Er kennt sich aus mit Programmgestaltung, Künstlerbetreuung, Ticketing, Budgetplanung und Sponsorenakquise. Rohde soll als Nachfolger von Susanne Keller die Geschäftsführung der Volksbühne übernehmen. Zwar zieht er mit seiner Frau demnächst von Friedberg zurück in seine Heimatstadt Flensburg. „Ich behalte aber noch ein Bett in Frankfurt, ich werde regelmäßig vor Ort sein.“
Text: Jürgen Wagner / Wetterauer Zeitung 2019
Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Volksbühne Friedberg e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Friedberg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
- die Pflege von Kunst und Kultur für breite Kreise der Bevölkerung in Friedberg und der Wetterau mit dem Schwerpunkt auf der Förderung der darstellenden Künste.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch ein regelmäßiges, jährliches Angebot von künstlerisch hochwertigen Theaterveranstaltungen, durch die ideelle und finanzielle Unterstützung heimischer Theater- und Musiktheaterproduktionen wie durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Programmpunkten im Rahmen der Kulturveranstaltungen der Stadt Friedberg.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Wahrnehmung eines Vorstandamtes erfolgt ehrenamtlich.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche an einem Anteil des Vereinsvermögens.
§4 Mitgliedschaften
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung bis zum 31.3. eines laufenden Geschäftsjahres. In Sonderfällen entscheidet der Vorstand.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß §8 der Satzung in Verzug ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen und der Satzung des Vereins zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
(3) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde zur Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet endgültig.
§8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages und der Gebühr bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied erwirbt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied erhält einen Theaterausweis, den es bis zum Ende der Saison sorgfältig aufzubewahren hat und bei jeder Veranstaltung vorzeigen muss.
(3) Verlorene Ausweise werden gegen eine Gebühr ersetzt.
(4) Ist ein Theaterbesuch aus zwingenden Gründen nicht möglich, hat das Mitglied das Recht, die Eintrittskarte einer ihm bekannten Person zu übertragen.
§10 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand gemäß S 26 BGB
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand auf dem Wege der schriftlichen Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand sich mit Dreiviertelmehrheit dafür entscheidet, oder wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern sie keine Satzungsänderung betreffen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden ,bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig.
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
(2) Entlastung des Gesamtvorstandes;
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
(4) Wahl der Kassenprüfer;
(5) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
(6) Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
(7) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§13 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem 3. Beisitzer
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Ihm gehören der 1. Vorsitzende, der 2. vorsitzende und der Schatzmeister an.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt hatten.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl statt. Bis dahin hat der Vorstand das Recht, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, einen Geschäftsführer(in) und weitere Angestellte einstellen. Diese können nicht in den Gesamtvorstand gewählt werden.
(8) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§14 Vorstand gem. 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
§15 Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen, durch welche der Vereinszweck geändert oder aufgehoben oder eine andere Vermögensverwendung festgelegt werden soll, können nur durch eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Solche Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(4) Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben.
§17 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Ein diesbezüglicher Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder.
(3) Ist eine solche Mehrheit nicht anwesend, so muss frühestens nach 14 Tagen, spätestens in 4 Wochen, eine erneute Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Auflösungsvertrages an sämtliche Mitglieder stattfinden, diese Versammlung beschließt mit vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.
§19 Vermögensverwendung
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall eines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedberg, die es für gemeinnützige Zwecke, wie in §2 festgelegt, zu verwenden hat.
§20 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 1. Oktober 1997 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Friedberg, den 1. Oktober 1997
Gefördert durch